Rauchdruckanlagen und Spülluftanlagen
Das Baurecht sieht die Erfüllung des Schutzziels „Rettung von Menschen und Tieren […] müssen möglich sein“ im Normalfall und bei gewöhnlichem Gebäuden durch die baulich vorzusehenden Fluchtwege sowie in der Begrenzung der Fluchtweglänge als erfüllt an.
Bei besonderen Gebäuden (z. B. Hochhäuser) oder wenn beispielsweise der bauordnungsrechtlich vergebene zweite Rettungsweg nicht zu Verfügung steht, sieht das deutsche Baurecht als besonderes Schutzziel vor, dass in diese Bereiche kein Feuer und Rauch eindringen darf (MBO § 33).
Entsprechend der MBO § 33 ist dann beispielsweise wenn der zweite Rettungsweg bei einem mehrgeschossigeren Gebäude auch nicht durch Rettungsmittel der Feuerwehren sichergestellt werden kann, der Treppenraum als sogenannter Sicherheitstreppenraum auszuführen. Diese Treppenräume müssen, um sie als Flucht – und Rettungsweg nutzen zu können, unter einen definierten Überdruck gesetzt werden, damit kein Rauch in diese eindringen kann.
Eine Entrauchung wie in einer Industriehalle ist in der Regel nicht möglich, da bei einem Brand, der in einem unteren Geschoss ausbricht, der Rauch den Flüchtenden entgegengeströmt wird und der Fluchtweg dann in der Regel nicht nutzbar ist.
Alle Türen müssen grundsätzlich über geeignete Türschließer verfügen. Da die Türen im Brandfall von den Nutzern ohne Einschränkung nutzbar sein müssen, darf der Druck im gesamten Treppenraum an den Türen 100 N nicht überschreiten. Gleichzeitig muss, wenn eine Tür geöffnet wird, in der Türöffnung eine mind. Strömungsgeschwindigkeit von 2 m/s nicht unterschritten werden.
Dieser Zeitraum für diese Anpassung darf 3 Sekunden nicht überschreiten.